FAQ Wassersport

Sonstiges

  • Individuelle Angebote können über den Tarif berechnet oder über unsere Kooperationspartner angefordert werden.Persönliche schadenfreie Jahre werden vom Vorversicherer übernommen und sind nachzuweisen.

  • Bootstrailer fallen unter die Kategorie der „Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten“ und sind dadurch nicht versicherungspflichtig.
  • Die Zulassungsstelle vergibt für diese Art von Trailern ein grünes Kennzeichen.
  • Die Vorlage eines Versicherungsnachweises/ einer eVB-Nummer ist in diesem Fall nicht notwendig. 

  • In der Versicherung sind Schäden an Ihrem Boot gegen alle Gefahren versichert, insbesondere durch Unfall, Strandung, Kentern, Brand, Blitzschlag, Explosion, (Einbruch-)Diebstahl oder höhere Gewalt, soweit in den Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

  • Der Versicherungsschutz ist auf die private Nutzung ausgelegt. Das unentgeltliche Verleihen an Freunde und Bekannte ist mitversichert, da dies keine gewerbliche Nutzung darstellt.

  • Versicherungsschutz besteht an Land, während des Winterlagers und während der Ausführung von Reparaturen und Aus- und Umbauten.
  • Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz beim an Land holen und zu Wasser lassen sowie während der Transporte mit Land-, Fluss oder Seefahrzeugen innerhalb des versicherten Geltungsbereiches, soweit hierfür geeignete Transportmittel verwendet werden und die Gegenstände sachgemäß verladen und befestigt sind.

  • Für die Haftpflichtversicherung wird erstmalig mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbestätigung erstellt.
  • Danach erfolgt der Versand automatisch zur Hauptfälligkeit des Vertrags.
  • Die Versicherungsbestätigung sollte stets im Original an Bord des Bootes aufbewahrt werden.

Im Rahmen der Kaskoversicherung sowie der Versicherungsbedingungen gilt folgendes:

Bergung und Hilfeleistung:

  • Ersetzt werden die vernünftigerweise aufgewendeten Kosten für Hilfeleistung und Bergung des Fahrzeuges nach einem Unfall oder einer besonderen Gefahrensituation.
  • Die Voraussetzungen können den zugrunde liegenden Bedingungen entnommen werden.

Wrackbeseitigungskosten:

  • Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Heben, Entfernen, Entsorgen des Wracks zusätzlich und bis zur Höhe der Kasko-Versicherungssumme, mindestens jedoch bis zu EUR 1.000.000,00.
  • Voraussetzung ist, dass ein versichertes Ereignis vorliegt und eine Anordnung oder Verpflichtung zur Beseitigung des Wracks vorliegt.

Schleppkosten:

Sofern durch eine technisch bedingte Manövrierunfähigkeit eine Notfallsituation entsteht, ersetzt der Versicherer die Schleppkosten bis zur nächsten Reparaturmöglichkeit auch dann, wenn kein ersatzpflichtiger Kaskoschaden vorliegt. Die Kosten sind auf EUR 3.000,00 begrenzt.

  • Ein Beiboot kann mit zur Versicherung beantragt werden.
  • Dieses wird als reiner Tender (Zu-/ Abbringer) zum Vertrag des Hauptbootes hinterlegt.
  • Eine separate Nutzung - unabhängig vom Hauptboot - ist nicht versichert.
  • Bei separater Nutzung benötigt das Beiboot eine eigene Haftpflichtversicherung.