Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Unternehmensleiter (D&O)

Die D&O-Versicherung von AIG Europe S.A. ist eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Unternehmensleiter, die das persönliche Haftungsrisiko der Organe von juristischen Personen (z. B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand eines Vereins, etc.) abdeckt. Versicherungsnehmerin ist das jeweilige Unternehmen. Versichert sind die Abwehr unbegründeter Ansprüche und die Freistellung von begründeten Ansprüchen.

Für welche Unternehmensformen kann die D&O abgeschlossen werden?
Die D&O-Versicherung ist insbesondere für die nachfolgenden Unternehmen geeignet: GmbH, GmbH & Co. KG, gGmbH, Verein (e.V.), Aktiengesellschaft (AG), Genossenschaft (e.G.), Ltd., KG a.A.  
Auch für eine OHG oder KG kann die D&O geeignet sein, sofern im konkreten Einzelfall eine persönliche gesetzliche Organhaftung besteht.  
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR´s) bieten wir keinen Versicherungsschutz an.

Können auch neu gegründete Unternehmen versichert werden?
Grundsätzlich können auch Neugründungen versichert werden. Diese sind aber im Vergleich zu bereits etablierten Unternehmen einem höheren Insolvenzrisiko ausgesetzt. Daher benötigen wir zwingend den Businessplan, der auch Angaben zur Finanzierung der nächsten 3 - 5 Jahre enthalten sollte.

Welche Deckungssumme sollte vereinbart werden und wofür steht diese zur Verfügung?
Die gewünschte Deckungssumme ist vom Kunden abhängig. Üblicherweise wird 10 % des Umsatzes als Deckungssumme gewählt, wobei das Eigenkapital des Unternehmens die Obergrenze darstellt.

Besteht weltweiter Versicherungsschutz?
Ja. Aus Compliance Gründen kann es aber erforderlich sein, ein internationales Versicherungsprogramm zu vereinbaren.

Warum die D&O-Versicherung bei AIG abschließen?
AIG bietet seit Mitte der 80er Jahre die D&O-Versicherung in Deutschland an - weltweit bereits seit den 20er Jahren und ist somit einer der Anbieter mit der langjährigsten Schadenerfahrung und Expertise.

Grundzüge der Managerhaftung
Die Geschäftsführungs- und Kontrollorgane von juristischen Personen haften nach dem deutschen und vergleichbaren ausländischem Recht persönlich für Schäden, welche sie Dritten oder dem eigenen Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Organ des Unternehmens zufügen. Organe können z. B. Geschäftsführer, Aufsichträte, Vorstände oder Beiräte sein.  
Die Haftung besteht, falls das Organ schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen hat, die kausal zu einem Schaden geführt hat. Verschuldensmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Dieser Verschuldensmaßstab ist sehr streng, selbst leichteste Fahrlässigkeiten können dem betreffenden Organ bereits zur Last gelegt werden. Die Haftung besteht gesamtschuldnerisch, teilen sich also z. B. mehrere Geschäftsführer die Geschäftsführung einer GmbH, so haftet jeder für die Pflichtverletzung des jeweils anderen mit.
Im Haftungsprozess trifft den Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass keine Pflichtverletzung begangen wurde.

Rechtsquellen für die Haftung
Das bekannteste höchstrichterliche Urteil ist wahrscheinlich die ARAG- bzw. Garmenbeck-Entscheidung des BGH (Aktz.: BGHZ 135, 244), in der die Pflichten von Aufsichtsräten konkretisiert worden sind. An gesetzlichen Grundlagen gibt es z.B. für den GmbH-Geschäftsführer § 43 GmbHG, für den Vorstand einer AG § 93 AktG und für die Vorstände und Aufsichtsräte einer Genossenschaft §§ 34, 41 GenG.

Board Directors' Guide

to D&O Liability Insurance

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AIG BusinessGuard Premier

Highlights

  • Erweiterung der Versicherungsfalldefinition (z. B. Streitverkündung, Einreichung eines gerichtlichen Antrages von Aktionären auf Klagezulassung, etc.)
  • Gleichstellung der Ansprüche aus §§ 34,69 AO und der § 64 GmbHG bzw. § 93 II und III Nr.6 i. V. m. § 92 II AktG den Schadensersatzansprüche
  • Aufnahme eines Deckungsbausteins Faute non séparable
  • Aufnahme eines Deckungsbausteins Eigenschadendeckung
  • Erweiterung des Kreises der versicherten Personen
  • Erweiterung der Rückwärtsdeckung für neue Tochterunternehmen
  • Erweiterung des Versicherungsschutzes für ehemalige und ausscheidende Tochterunternehmen
  • Erweiterung des Umfanges der Versicherung u.a. mit der Aufnahme folgender Punkte:
        > Vorläufige Übernahme der Abwehrkosten
        > Vorbeugende Abwehrkosten
        > Krisenmanagement
        > Mediationsverfahren
        > Schiedsgerichtsverfahren
        > Aktiver Rechtsschutz
  • Optionale Ausdehnung der Versicherungsperiode
  • Verbesserung zur Regelung zur Nachmeldefrist
  • Verbesserung der Regelung zum Versicherungsschutz für ausgeschiedene versicherte Personen und zur Möglichkeit einer Umstandsmeldung
  • Optionale Möglichkeit einer Wiederauffüllung oder einer Zweifach Maximierung
  • Neubeherrschung der Versicherungsnehmer: kein automatischer Ablauf der Police